Satzung

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Bielefeld e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Eintrag, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Bielefeld e.V.”, abgekürzt „DFG Bielefeld“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Ziel des Vereins ist es, als Zivilgesellschaft die Beziehungen zwischen den deutschen und den französischen Bürgern zu vertiefen und dadurch einen Beitrag für das Miteinander der Menschen in Europa zu leisten.
Die französische und die deutsche Sprache sowie die beiden unterschiedlichen Kulturen sollen besser verstanden und somit eine Basis aus Toleranz, Neugier und Wissen geschaffen werden.
Um diese Ziele zu erreichen, bemüht sich der Verein, zahlreiche kulturelle Veranstaltungen in beiden Sprachen anzubieten, wie z.B. Gesprächskreise mit Diskussion über aktuelle Themen, Reisen, Austausche, Filmabende, französische Literatur, musikalische Veranstaltungen und Einführungen in die französische kulinarische Kultur. Der Verein bemüht sich um die Förderung der Jugend in Sprache und Kultur.
Durch die Zusammenarbeit mit den Bielefelder Schulen soll ein Anreiz für die Schülerinnen und Schüler geschaffen werden, sich für die französische Sprache und Kultur über den Unterricht hinaus zu interessieren.
Gemeinsame Veranstaltungen mit Einrichtungen wie dem Kulturamt, der Volkshochschule und der Universität dienen der Vermittlung eines vertieften Verständnisses füreinander in Deutschland und Frankreich und in Europa.

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert, kann Mitglied werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Austritt (Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung wird zum Ende des Jahres wirksam.),
  • bei Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen,
  • bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Dem/der Betreffenden ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über einen Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Mit dem Aufnahmeantrag wird eine Einzugsermächtigung für die Gesellschaft ausgestellt. Der Beitrag wird am Anfang des Kalenderjahres eingezogen, im Eintrittsjahr anteilig pro Monat.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung von Beiträgen ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder respektieren die Vereinssatzung. Mit ihren Jahresbeiträgen unterstützen sie den Verein.
Die Mitglieder sind aufgerufen, sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.

§ 7 – Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Darüber hinaus gibt es den Beirat, der aus Mitgliedern mit beratender Funktion und solchen mit besonderen Aufgaben besteht. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 – Vorstand und Zuständigkeit

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitglieds für die rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich Buchführung
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand und der Beirat werden bei Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende(n), im Verhinderungsfalle durch dessen/deren Stellvertreter/in, einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich in der Regel mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. In begründeten Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen. Vorstand und Beirat beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinstätigkeiten Mitgliedern im Einzelfall eine angemessene Vergütung zubilligen.

§ 9 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands und des Beirats

Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 – Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens drei Wochen vorher einzuladen sind. Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig. Für die Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung nach Maßgabe der ergänzenden Ordnungen. Eine Mitgliederversammlung per Telefon-oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der Ordnung „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt.

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der Website des Vereins als offiziellem Organ.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen
  2. Entlastung des gesamten Vorstands
  3. Wahl des neuen Vorstands und Beirats
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen

Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

  1. jede Änderung der Satzung (Zweidrittelmehrheit)
  2. Entscheidung über die eingereichten Anträge (einfache Mehrheit)
  3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
  4. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern
  5. Auflösung des Vereins (Zweidrittelmehrheit)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zwölf  Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann ebenfalls aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll wird von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet und ist aufzubewahren.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, z.B. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtbibliothek Bielefeld für die Anschaffung französischer Bücher.

Bielefeld, den 17.03.2022

 

gez. Marie-Lu Matzke (1. Vorsitzende)

gez. Dr. Viktoria Bartmann  (2.Vorsitzende)

gez. Ulrich Reetz  (Schatzmeister)